was kann man tun |
| Dienstag, den 12. April 2011 um 21:47 Uhr | |
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Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, hat je nach Fall verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Ohne Prüfung zu zahlen, ist fast nie eine gute Lösung. Statt dessen sollten solche Verträge sofort wegen Irrtums über den Vertragsinhalt und wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Was soll da hinein?Das richtige Rechtsmittel ist die In seinem Schreiben sollte man also erklären, was man bei der Leistung seiner Unterschrift dachte: dass man das Schreiben für eine Auskunftsanforderung einer Behörde gehalten hatte, dass man von einem kostenlosen Eintrag ausgegangen war, dass man das Schreiben für Post vom Gewerbeamt, dem DPMA, dem Handelsregister, den echten gelben Seiten usw. gehalten hatte. Sie sollten hier eine eigenen Formulierung finden. Machen Sie deutlich, dass Sie sich vom Vertrag lösen wollen. Mit einem solchen Schreiben werden Sie freilich keine Ruhe bekommen, aber: Sie stehen juristisch besser da. Man wird Ihnen dennoch in Zukunft Mahnungen und Drohungen, auch von Anwälten, zuschicken, nach dem Motto: 5% zahlen immer. Ob es tatsächlich irgendwann zum Gericht geht, hängt ganz vom Betreiber ab, meist ist aber irgendwann Ruhe.
Was soll nicht hinein?
Eine schlechte Idee ist auch der Einwand, der Mitarbeiter XY, der unterschrieben hat, sei nicht vertretungsberechtigt gewesen, zumindest, wenn sich Ihr Firmenstempel auf dem Fax befindet.
Muss ich noch kündigen?Manche Firmen verlangen eine Kündigung per Einschreiben. Eine solche Klausel ist unter Unternehmern zulässig (dazu muss es einen wirksamen Vertrag geben). Es empfielt sich also, zusammen mit der Anfechtung auch vorsorglich und hilfsweise eine Kündigung mitzuschicken, natürlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu. Vom Rechtlichen mal abgesehen: die Betreiber glauben ja an einen wirksamen Vertrag und werden entsprechend Druck machen, wenn man nicht per Einschreiben kündigt. Achtung! Wenn die AGB eine Kündigung per Einschreiben erfordern, ist die Zustellung der Kündigung per Gerichtsvollzieher nicht ausreichend - Vorausgesetzt natürlich, die AGB sind wirksam. Ich sehe jetzt schon die Ersten stöhnen, wenn es an das dritte Vertragsjahr geht und man den Einschreibebeleg nicht aufgehoben hat.
Zustellung sicherstellenDas Ganze muss schriftlich, am Besten per Einschreiben/Rückschein passieren. Bedenken Sie: Sie wurden schon einmal herein gelegt, die werden es womöglich wieder tun und behaupten, Ihr Schreiben sei nicht angekommen. Auch eine Äußerung am Telefon ist nicht nachweisbar. Besser ist es, ein Einschreiben zu schicken und den Rückschein aufzubewahren.
Vorsicht bei AnrufenACHTUNG! Einige Firmen aus der Branche rufen danach an und bieten 30-40% Rabatt auf die Rechnung an. Am Telefon wird auch erklärt, es sei damit vorbei. Ist es auch erst einmal. Bis dann im nächsten Jahr die Rechnung für das zweite Jahr kommt. Leider haben die wenigsten an eine schriftliche Bestätigung gedacht, bevor sie sich darauf eingelassen haben. Sie sehen: die sind mit allen Wassern gewaschen!
Wie teuer ist ein Anwalt?Empfehlenswert ist es jedoch fast immer, die nötigen Erklärungen von einem spezialisierten Anwalt machen zu lassen. Die gesamte Betreuung (außer im Falle eines Gerichtsverfahrens) und Beratung ist gleich im Preis mit drin. Das Honorar hängt vom Gegenstandswert ab. Deutlich günstiger als die geforderten Beträge ist es allemal: Oft kostet die außergerichtliche Beratung und Vertretung nur ca. 10-15% des geforderten Betrages.
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| Aktualisiert ( Dienstag, den 27. März 2012 um 14:18 Uhr ) |
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Anfechtung - wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Hier kann man sich z.B. wegen bestimmter Irrtümer vom Vertrag lösen (allerdeings zählt nicht jeder Irrtum). Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem man seinen Irrtum bemerkt hat. Meist geschieht das mit Erhalt der Rechnung, aber nicht immer: viele Gewerbetreibende denken selbst bei der Rechnung noch, dass es sich um einen Gebührenbescheid handle. "Unverzüglich" heißt dabei: man darf sich natürlich mit seinem Anwalt beraten, die Gerichte geben meistens 7-14 Tage Zeit.
Als Unternehmer/Freiberufler/Verein hat man nicht die selben Rechte wie ein Verbraucher. Insbesondere hat man kein 14-tägigies Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Darum bringt ein Widerruf gar nichts. Die Worte "Widerruf" (oder übrigens auch "Kündigung") alleinstehend sind an dieser Stelle falsch (Ausnahme: zusätzlich hilfsweise Kündigung)!

Kommentare
erst einmal Danke für diese guten Tipps.
Mein noch nicht Schwiegervater ist leider auch in die Falle der "GIZ - GewerbeInformat ionsZentrale" gefallen, beläuft sich wie bekannt auf knapp 1.000€
Da er als Vietnamnese schlecht Deutsch kann hat er natürlich das Schreiben, dass so offiziell aussah, unterschrieben.
Ich werde ihm jetzt bei einer Anfechtung usw. helfen, wie sie das beschrieben haben.
Soll man nun schon vorsorglich zu einem ihrer Kollegen gehen? Wohnen ja leider nicht in Berlin oder Umgebung.
Oder sollen wir warten bis die GIZ sich traut schwere Geschütze aufzuziehen? Solange kein Einschreiben kommt, solange müsste man die Rechnung ja auch "nicht bekommen haben"
Gruß, Alexander
schicken Sie mir bitte eine Email und verraten Sie mir darin auch, in welche der vielen Fallen Sie getappt sind.
leider bin ich voll in diese Falle getappt. Habe auch schon gezahlt. Kann ich eventuell noch aus dieser Nummer raus? Oder muß ich jetzt bis zum Schluss zahlen.
MfG
Gabriele Günther
Ist das der gleiche Verein wie "gelbes-branchenbuch.info"?
Welch hilfreicher Kommentar!
Entweder man bemerkt den Preishinweis, dann passiert gar nichts - oder man bemerkt ihn nicht, dann landet man am Ende eventuell auf dieser Seite. Dann kommt der kluge Ratschlag aber leider etwas zu spät...
Bitte genau durchlesen und Augen auf!