OPM erkennt an: Forderung für drive2u.de besteht nicht

  
Donnerstag, den 18. November 2010 um 17:23 Uhr

Negative Feststellungsklage hatte Erfolg

Die OPM Media GmbH des Frank Drescher wurde vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in die Schranken gewiesen: die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei zu Recht erfolgt, außerdem sei kein Vertrag bei drive2u.de zustande gekommen, hieß es noch in einem dreiseitigen ausführlichen Hinweis des Gerichts. Das Gericht bezog sich darin auch auf ein anderes Urteil des AG Charlottenburg 206 C 541/09 vom 26. Februar 2010 (siehe Abofallen-Urteilsdatenbank)

Daraufhin hat die OPM "den Schwanz eingezogen" und anerkannt, dass die Forderung nicht besteht. (Aktenzeichen 203 C 278/10, Urteil vom 18.11.2010)

[Update 19.11.2010]: nur, um das klar zu stellen: in dem Urteil steht nicht, dass die Anfechtung zu Recht erfolgt sei. Das steht nur in dem Hinweis, auf Grund dessen OPM dann anerkannt hat.

AG Berlin-Charlottenburg bezieht klar Stellung

Damit dürfte die ständige Rechtsprechung am AG Charlottenburg eine Tendenz gegen die OPM Media GmbH genommen haben. Zwar wurde noch im Sommer ein Verbraucherschützer zur Zahlung verurteilt, weil er wußte, dass drive2u.de Geld kostet. Von diesem Spezialfall aber einmal abgesehen, ist die Marschrichtung klar: negative Feststellungsklagen (NFK) in Berlin Charlottenburg sind durchaus ein probates Mittel, die Forderungen der OPM anzugehen.

nur wer klagt, kann den Gerichtsstand wählen

Wer sich zu einer negativen Feststellungsklage traut, kann sich den Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg auswählen. Nicht umsonst verklagt die OPM neuerdings Mandanten an deren Amtsgericht: vor Ort aus Angst, von mir eine NFK in Charlottenburg zu riskieren.

Vorlage zur Forderungsabwehr gegen die OPM Media GmbH

Zur Forderungsabwehr und Rückforderung gegen die OPM GmbH wegen drive2u.de oder live2gether.de stelle ich ausnahmsweise eine pdf-Vorlage zum Vorlagen-Download zur Verfügung. Diese Vorlage ist von mir nur für die OPM freigegeben, also: nicht den Text rauskopieren und an eine andere Firma schicken, das wird vermutlich nicht viel helfen. Um das pdf anzusehen, benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader® (Link direkt bei Adobe ohne Abofalle).

Achtung! die Faxnummer der OPM ist eine teure 0900er- Nummer (Die Kosten betragen nach Angeben der OPM 1,99 €/Minute aus dem deutschen Festnetz) ich tendiere zu der Empfehlung, lieber ein Einschreiben zu schicken und den Rückschein gut aufzubewahren.

Füllen Sie das pdf aus, drucken Sie es, unterschreiben Sie es und senden Sie es an die angegebene Adresse der OPM. Zwar wird das Formular Herrn Drescher nicht davon abhalten, weiterhin mit Ihnen Kontakt aufzunehmen - Sie hätten damit aber schon einen wesentlichen Schritt zur Vorbereitung getan. Gleiches gilt, wenn Sie bereits gezahltes Geld zurück holen wollen: sie werden nicht übermorgen eine Gutschrift haben, aber Sie erledigen eine wichtige Voraussetzung, um an Ihr Geld zu kommen.

Sollten Sie trotz des Formulars eine Email, ein Fax oder einen Anruf bekommen, melden Sie sich bitte bei mir, um die weitere Belästigung abzuwehren. Sollten Sie hingegen einen Brief bekommen oder die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, bin ich gern zur wirkungsvollen Abwehr der Forderung oder zum Eintreiben des bereits gezahlten Geldes bereit.


Lassen Sie sich nicht von den Gegnern verunsichern! Lassen Sie sich auf der hotline Hotline oder unter hotline@kanzlei-thomas-meier.de weitere Informationen geben.


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Kommentare 

 
0 #5 Manfred Nitschke 2011-10-28 15:02
Warum nur die ganze zivilrechtliche Auseinandersetz ung? Einfach nicht zahlen und Strafanzeige wegen (vers.) *********es
bei der Staatsanwaltsch aft (Landshut) erstatten. Seitdem ich das gemacht habe, habe ich nichts mehr von dem ********* gehört.
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+2 #4 Anny 2011-02-22 13:48
Ich habe heute einen brief im Postkasten von OPM gehabt der erste da steht drauf Letzte Mahnung ich wusste bis dahin gar nciht wofrü das sein sollte erst nach dem ich gegoogelt hatte. Meine Frage ist wie soll ich reagieren? Da liegt auch ein Urteil vom gericht Tutlingen bei. Besten Dank
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+1 #3 Jay 2011-01-17 18:20
Vielen Dank.
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0 #2 Rechtsanwalt Meier 2011-01-17 17:33
Nein. Gegen Spam geht man per Einstweiliger Verfügung vor, für eine Datenschutzausk unft mit einer regulären Klage auf Auskunft.
Bei einer NFK stellt man nur fest, dass eine Forderung nicht besteht.
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0 #1 Jay 2011-01-17 16:59
Guten Tag,

Die Vorlage zur Forderungsabweh r ist gut. So etwas kann man selbst machen. Ich würde mir ein Muster für eine 'negative Feststellungskl age' wünschen, die man bei Gericht einreicht. Spammer (anderes Thema, ich weiß) aus Deutschland behaupten nämlich, wenn man sich beschwert, man hätte ihnen dieses Recht (für "Werbung") eingeräumt und weigern sich, die Herkunft der Daten herauszugeben. Über eine nFk müsste man das vor Gericht doch erreichen können.
Allein, ich bin mir bei der Formulierung nicht ganz sicher.
Grüße,
Jay
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