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Langener Roulette

Ein Fehlurteil, das seinesgleichen sucht

Klagen in Langen ist GlückssacheEine Klage gegen einen Betreiber von Abofallen einzulegen, ist schon einmal mutig genug. Besonders Mutige tun dies am Amtsgericht Langen (Hessen), denn dort ist es reine Glückssache, ob man gewinnt oder verliert. Hier zwei Fälle: 

 

Das Engelchen - Amtsgericht Langen/Hessen, Abteilung 51

 

Mandant A bekam am 26.11.2009 eine Rechnung von my-downloads.de, ohne sich jemals in Kenntnis einer Kostenpflicht dort angemeldet zu haben. Am 16.12.2009 kam die Mahnung. Am 3.2.2010 habe ich geklagt, zuständig ist die Abteilung 51 des AG Langen (Hessen). Am 4.3.2010 zeigt die Gegenseite an, sich verteidigen zu wollen, nimmt aber nicht inhaltlich Stellung. Es müßte also ein Versäumnisurteil gegen die Premium Content GmbH ergehen. Das passiert auch: am 29.3.2010 wird die Premium Content ohne Verhandlung im Wege des Versäumnisurteils verurteilt. Jetzt steht fest: die Forderung besteht nicht. Begründung: mit dem Kostenhinweis mußte man in dieser Art nicht rechnen (Urteil 51 C 28/10 (13)).

 

Das Teufelchen - Amtsgericht Langen/Hessen, Abteilung 58

 

Mandant B bekam am 24.11.2009 eine Rechnung von my-downloads.de, ohne sich jemals in Kenntnis einer Kostenpflicht dort angemeldet zu haben. Am 21.12.2009 kam die Mahnung. Am 23.12.2009 habe ich geklagt, zuständig ist die Abteilung 58 des AG Langen (Hessen). Am 4.3.2010 (nach 3 Monaten - es hätte schon längst ein Versäumnisurteil geben müssen!) zeigt die Gegenseite an, sich verteidigen zu wollen, nimmt aber nicht inhaltlich Stellung. Das Gericht setzt aber erst einmal einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.5.2010 an (noch einmal 2 Monate später!). Die Gegenseite erscheint gar nicht erst! Es müßte also nun endlich ein Versäumnisurteil gegen die Premium Content GmbH ergehen. Weit gefehlt: das Gericht weist die Klage mit einer haarsträubenden Begründung kostenpflichtig ab: die Premium Content habe sich jetzt schon so lange nicht gemeldet und auch die Forderung nicht weiter verfolgt. Darum habe der Mandant gar kein Interesse mehr daran festzustellen, dass die Forderung nicht besteht und muss auch noch die Kosten des Rechtsstreits tragen (Urteil 58 C 586/09 (70)). Dass die Verzögerung allein durch das Gericht verursacht wurde, wurde ebenso wenig gewürdigt wie die Tatsache, dass noch am 4.3.2010 Klageabweisung beantragt worden ist! Rechtsmittel sind leider nicht zulässig - der Amtsrichter ist das höchste Gericht in dieser Sache und muss keine Berufung befürchten. Ein Befangenheitsantrag wurde abgelehnt.

 

meine Meinung dazu: Die Richter sind immer der Reihe nach zuständig, es hängt also vom Glück ab, ob man heute die dritte oder die vierte Klage einreicht. Beide Fälle sind vollkommen vergleichbar. Die Forderungen sind so gering, dass die Klagen nicht berufungsfähig sind. Das Amtsgericht ist also das höchste Gericht, und so mancher Richter waltet, wie er gern möchte - eine Berufung muss man nicht befürchten, also macht man es sich so einfach wie möglich. Ob es nun heute eventuell am schlechten Frühstück liegt oder morgen vielleicht an der Mondphase: Gerechtigkeit "im Namen des Volkes" ist etwas anderes! Dabei wäre es sogar noch einfacher: einfach die Rechtsprechung des LG und OLG Frankfurt hineinkopiert, fertig ist das Veräumnisurteil, und man hätte sogar noch seinen allgemeinen Lebensfrust an denen ausgelassen, die es auch verdient haben!

Urteile des AG Langen zum Internetrecht, deren Aktenzeichen mit "58 C" beginnen, halte ich für nicht ernsthaft zitierfähig. Wer sich in einer Mahnung oder Rechnung auf ein solches Urteil beruft, kann nicht davon ausgehen, irgend jemanden damit zu beeindrucken. Leider.

 

 

 

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