Ein Fehlurteil, das seinesgleichen sucht
Eine Klage gegen einen Betreiber von
Abofallen einzulegen, ist schon einmal mutig genug. Besonders Mutige tun
dies am Amtsgericht Langen (Hessen), denn dort ist es reine Glückssache,
ob man gewinnt oder verliert. Hier zwei Fälle:
Das Engelchen - Amtsgericht Langen/Hessen, Abteilung 51 Mandant
A bekam am 26.11.2009 eine Rechnung von my-downloads.de, ohne sich
jemals in Kenntnis einer Kostenpflicht dort angemeldet zu haben. Am
16.12.2009 kam die Mahnung. Am 3.2.2010 habe ich geklagt, zuständig ist
die Abteilung 51 des AG Langen (Hessen). Am 4.3.2010 zeigt die
Gegenseite an, sich verteidigen zu wollen, nimmt aber nicht inhaltlich Stellung. Es müßte also ein
Versäumnisurteil gegen die Premium Content GmbH ergehen. Das passiert auch: am 29.3.2010 wird die Premium
Content ohne Verhandlung im Wege des Versäumnisurteils verurteilt.
Jetzt steht fest: die Forderung besteht nicht. Begründung: mit dem
Kostenhinweis mußte man in dieser Art nicht rechnen (Urteil 51 C 28/10 (13)).
Das Teufelchen - Amtsgericht Langen/Hessen, Abteilung 58 Mandant
B bekam am 24.11.2009 eine Rechnung von my-downloads.de, ohne
sich jemals in Kenntnis einer Kostenpflicht dort angemeldet zu haben. Am
21.12.2009 kam die Mahnung. Am 23.12.2009 habe ich geklagt, zuständig
ist
die Abteilung 58 des AG Langen (Hessen). Am 4.3.2010 (nach 3 Monaten - es hätte schon längst ein Versäumnisurteil geben müssen!) zeigt die
Gegenseite an, sich verteidigen zu wollen, nimmt aber nicht inhaltlich Stellung. Das Gericht setzt aber erst einmal
einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.5.2010 an (noch einmal 2 Monate später!). Die Gegenseite erscheint gar nicht erst! Es müßte also nun endlich ein Versäumnisurteil gegen die Premium Content
GmbH ergehen. Weit gefehlt: das Gericht weist die Klage mit einer haarsträubenden Begründung
kostenpflichtig ab: die Premium Content habe sich jetzt schon so
lange nicht gemeldet und auch die Forderung nicht weiter verfolgt. Darum
habe der Mandant gar kein Interesse mehr daran festzustellen, dass die Forderung nicht besteht und muss auch noch die Kosten des Rechtsstreits tragen (Urteil
58 C 586/09 (70)). Dass die Verzögerung allein durch das Gericht
verursacht wurde, wurde ebenso wenig gewürdigt wie die Tatsache, dass
noch am 4.3.2010 Klageabweisung beantragt worden ist! Rechtsmittel sind
leider nicht zulässig - der Amtsrichter ist das höchste Gericht in dieser Sache und muss keine Berufung befürchten. Ein Befangenheitsantrag wurde abgelehnt.
meine Meinung dazu: Die Richter sind immer der Reihe nach zuständig, es hängt also vom Glück ab, ob man heute die dritte oder die vierte Klage einreicht. Beide Fälle sind vollkommen vergleichbar. Die Forderungen sind so
gering, dass die Klagen nicht berufungsfähig sind. Das Amtsgericht ist
also das höchste Gericht, und so mancher Richter waltet, wie er gern
möchte - eine Berufung muss man nicht befürchten, also macht man es sich so einfach wie möglich. Ob es nun heute eventuell am schlechten Frühstück liegt oder
morgen vielleicht an der Mondphase: Gerechtigkeit "im Namen des Volkes"
ist etwas anderes! Dabei wäre es sogar noch einfacher: einfach die Rechtsprechung
des LG und OLG Frankfurt hineinkopiert, fertig ist das Veräumnisurteil,
und man hätte sogar noch seinen allgemeinen Lebensfrust an denen ausgelassen, die es auch
verdient haben! Urteile des AG Langen zum Internetrecht, deren Aktenzeichen mit "58 C" beginnen, halte ich für nicht ernsthaft zitierfähig. Wer sich in einer Mahnung oder Rechnung auf ein solches Urteil beruft, kann nicht davon ausgehen, irgend jemanden damit zu beeindrucken. Leider.
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Abofallen einzulegen, ist schon einmal mutig genug. Besonders Mutige...
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