Rechtsanwalt Thomas Meier

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OPM Media legt bei Gericht falsche AGB vor

[Stand: 7.7.2010]

Alte AGB  waren unwirksam - OPM legt vor Gericht einfach neue vor.

Anmeldetext OPM 9.9.2009Die OPM Media GmbH des Frank D. hatte ein Problem: ihre "Allgemeinen Lesitungsbedingungen" (ALB) waren vermutlich bis Mitte Oktober 2009 fehlerhaft (genaues Datum der Änderung derzeit noch unklar). Juristischer Hintergrund: der Vertragsschluss sollte mit der Anmeldung stattfinden, in der dann folgenden Email wurde die Widerrufsbelehrung geschickt. Dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die Widerrufsbelehrung sprach aber nur von zwei Wochen.

Folge: Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bis man richtig belehrt wird. Man kann also in diesen Fällen jederzeit - sogar noch in einem Gerichtsverfahren - widerrufen.

In einem Rechtsstreit vor dem AG Berlin-Charlottenburg legte die beklagte OPM also einfach die neuen - berichtigten - AGB vor.
Hier gab es das Problem der falschen Belehrung nicht. Dieses - Versehen -  wurde aber von mir bemerkt und richtig gestellt. Dafür hat Herr D. jetzt ein neues Problem: er muss sich erklären, wie es denn zu diesem - Versehen - kommen konnte.

 

Mindestens 2 Urteile beruhen vermutlich auf diesem Fehler.

Nach meinen derzeitigen Erkenntnissen (7.7.2010) sind zumindest die Urteile des AG Schwabach 5 C 61/10 und des AG Tübingen 3 C 1428/09 offenbar durch den selben Fehler zustande gekommen - nur dass ihn dort niemand bemerkt hatte. Bei den Urteilen des AG Tuttlingen 1 C 815/09 und München 281 C 609/10 ist es unklar, ob die Anmeldung in diesen Zeitraum fällt - für Tipps, Screenshots und Zeugen bin ich dankbar. Das Pikante daran: Herr D. geht mit genau diesen Urteilen aus Schwabach und Tübingen hausieren und reicht sie in anderen Gerichtsverfahren ein. Die Deutsche Zentralinkasso (DZI) schickt diese Urteile per Post an tausende Betroffene, um damit Druck zu machen. Auch auf der Internetseite werden diese Urteile präsentiert, als habe man keine andere Wahl als die Rechnungen der OPM zu begleichen.

Sollten sich meine Hinweise bestätigen und wegen dieses Fehlers ein Strafverfahren eröffnet werden und sollte zumindest bedingter Vorsatz nachzuweisen sein, wird man also von nicht weniger als gewerbsmäßigem Betrug ausgehen müssen. Ebenso muss sich die DZI und die OPM ab jetzt fragen, welche Verwendung die so erstrittenen Urteile denn noch finden sollen. Wenn jetzt noch weiter mit diesen Urteilen Druck gemacht wird und sie nicht bald von der Internetseite der DZI verschwinden, werden sich die Verantwortlichen durch ihr Verhalten immer weiter in die Defensive begeben.

 

AG Alzey: arglistige Täuschung seitens OPM

Das Amtsgericht Alzey (Zivilabteilung) spricht immerhin von arglistiger Täuschung (Aktenzeichen 23 C 2/10) und billigt den Betroffenen die Möglichkeit der Anfechtung zu. Leider fragen sich aber nicht alle Richter, warum es denn eine Vielzahl von Strafverfahren gegen Herrn D. und die OPM gab. Fazit: vor Gericht hängt wie immer Vieles vom Wissensstand des Richter ab.

 

[Stand 19.8.2010:]

Update: Urteil des AG Charlottenburg liegt vor

Das Amtsgericht Charlottenburg (Abteilung 231) hat nun ein Urteil erlassen und stellt - meiner Meinung nach fehlerhaft - fest, dass die alten ALB in dieser Form wirksam seien.

Jetzt wird es juristisch: Es handelte sich um einen Sonderfall, in dem der Kläger - ein Aktivist, der die Kostenpflicht bei de OPM seit Jahren kennt - von einem unbekannten Dritten angemeldet wurde. Darum ging es nur noch um zwei Rechtsfragen (und nicht um die Erkennbarkeit der Kosten): Muss und kann man als Nutzer überhaupt nachweisen, dass man sich dort nicht angemeldet hat? Und: wann genau wird der Vertrag geschlossen? Von der letzteren Frage hängt es ab, wie lange die Widerrufsfrist sein muss, ob also die 14 Tage korrekt sind. Das Gericht muss also prüfen: wann gibt es ein Angebot und wann gibt es eine Annahmeerklärung? Hier sind mehrere Zeitpunkte im Spiel: 1. das Bereitstellen der Internetseite seitens OPM, 2. die Anmeldung des Nutzers, 3. die Bestätigungsemail der OPM, 4. das Klicken des Bestätigungsbuttons durch den Nutzer und 5. das Freischalten durch die OPM.

Das Gericht folgte der Ansicht der OPM, dass das Angebot des Nutzers entsprechend Punkt 2b der ALB mit dem Klicken des Buttons "Jetzt anmelden" geschehe und die Annahmeerklärung mit der Bestätigungsemail komme (also Zeitpunkte 2 und 3). Wenn dem so ist, ist die Widerrufsbelehrung in den alten ALB tatsächlich wirksam.

Was das Gericht jedoch trotz meines Vortrags nicht beachtet hat: in Punkt 5 a der ALB heißt es: „Durch Betätigung des Buttons "Jetzt anmelden" registriert sich der Nutzer als Mitglied bei drive2u.de. Dadurch schliesst er einen Vertrag über Datenbankzugang für den Zeitraum von 2 Jahren zum Preis von monatlich EUR 8,00 inkl. Mehrwertsteuer ab.“ (also Zeitpunkte 1 und 2 - dann ist die Widerrufsbelehrung in den alten ALB nicht wirksam). Die ALB sind also in sich widersprüchlich - was nach § 305 c Abs. 2 BGB eigentlich zu Lasten des Verwenders geht. Außerdem: Wer in seinen AGB das Zustandekommen des Vertrages beschreibt und dem Kunden genau diese AGB anschließend vorhält, muss auch die für ihn negativen Konsequenzen tragen.

Aber auch wenn man die ALB außer Acht läßt, kommt der Vertrag zu den Zeitpunkten 1 und 2 zustande. Entgegen der Ansicht der OPM und des Gerichts stellen die Internetseiten ein Angebot - und nicht eine bloße Aufforderung, ein Angebot abzugeben, dar. Die OPM will sich nämlich in jedem Falle rechtlich binden - schließlich wird immer automatisiert eine Bestätigungsemail versandt. Es erfolgt - ersichtlich - überhaupt keine Prüfung, ob die Leistung lieferbar ist oder die Bonität des Kunden vorliegt, denn der Dienst erscheint ja kostenlos und der Anmeldevorgang scheint nur durch die reine Formsache "Anmeldung" unterbrochen - sofern aus Sicht des Nutzers überhaupt ein Vertrag vorliegt.

Weiter ist das Gericht entgegen meines Vortrags nicht auf die Frage  eingegangen, was die OPM eigentlich für 96,00 € liefert.

Der Mandant prüft nun ein weiteres Vorgehen.  

Mich überzeugen die Ausführungen des Gerichts nicht, und ich habe bereits die nächste und erst gestern die übernächste Klage gegen die OPM anhängig gemacht (das sind allerdings auch keine vergleichbaren Sonderfälle).

 

 

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[Stand: 7.7.2010] Alte AGB  waren unwirksam - OPM legt vor Gericht einfach neue vor. Die OPM Media GmbH des Frank D. hatte ein Problem: ihre...

 


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Kommentare 

 
+4 #1 Danke für Aufklärung 2010-07-25 17:46
Super, dass sich jemand mit den fiesen Machenschaften von drive2u beschäftigt und damit zur Verbraucheraufk lärung beiträgt. Dies hat mir dazu verholfen, direkt über die Verbraucherschu tzzentrale auf die Mahnungen von Seiten der OPM zu reagieren, danke!
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-4 #2 Sebastian 2010-08-18 16:26
Das liest sich hier aber anders:

www.openpr.de/news/457976/OPM-Media-GmbH-Selbsternannter-Verbraucherschuetzer-scheitert-vor-Gericht.html

und ist das das dazugehörende Urteil?

www.deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.php

Liebe Grüße von Sebastian

[Links herauseditiert]
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+3 #3 Rechtsanwalt Meier 2010-08-19 08:47
Meine Meinung habe ich im Update zusammengefaßt. Außerdem ändert das nichts an einer Sache:
die vorgelegten AGB waren tatsächlich die falschen.
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-4 #4 Sebastian 2010-08-20 14:10
Nochmal ich. Und wie ist das zu beurteilen?

www.openpr.de/news/458550/OPM-Media-GmbH-Weitere-Schlappe-fuer-Schwarz-Surfer.html

Die Scheinen ja Prozesse am Fliessband zu führen
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+3 #5 Rechtsanwalt Meier 2010-08-20 14:57
Na, Super!

"Schwarz-Surfer". Wenn die irgendwas können, dann sich darstellen, und das gelingt ihnen offenbar auch vor Gericht. Die Richterin hat an verschiedensten Stellen ihr technisches Unverständnis und Halbwissen deutlich zum Ausdruck gebracht. Warum ausgerechnet die OPM immer wieder Glück hat, ist mir und auch anderen Juristen völlig unklar. Den Spruch mit den Bauern und den Kartoffeln bringe ich mal nicht.

So langsam dämmert mir auch, warum mir die Anrufer auf meiner Hotline mitteilen, sie würden den Abzockern gern mal im Dunklen begegnen wollen: Wo der Staat reihenweise versagt, greifen die Leute eben zum Faustrecht. Es scheint mir nur noch eine Frage der Zeit, bis hier mal einer ernst macht. Falls das einer vorhat: lassen Sie das und machen Sie sich nicht noch unglücklicher! Bei den Dialern haben es die Richter auch irgendwann kapiert!
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-4 #6 Sebastian 2010-08-21 09:20
Habe irgendwo gelesen, dass das insgesamt ein paar hundert Euro kosten kann, wenn man verliert. Stimmt das denn?
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+2 #7 De kleine Eisbeer 2010-08-22 17:42
Ein Geschäftsmann der sich mit Urteilen schmücken (angeben) muss,der ist ein schlechter,bess er gesagt,ein schwacher Geschäftsmann.
Wenn ich als Geschäftsmann sauber bin,dann habe ich es nicht nötig um jede Woche eine Pressemitteilun g zu veröffentlichen .
Ps.
Herr Frank D., Ottonormal liest das ehh nicht.

Schwarz-Surfer??Was hat das mit den Anmeldungen bei Abo-Fallen zu tun?
Ein Schwarz-Surfer benutzt ein offenes W-Lan.
Ich wundere mich immer wieder warum man in den Trophäensammlun gen nur Anerkenntnis-,Versäumnis-,und positive Urteile findet.

Ich bin mal gespannt wie die Klage der Verbraucherzent rale gegen live2gether.de/drive2u.de ausgeht.

M.f.G.
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+3 #8 Rechtsanwalt Meier 2010-08-23 10:13
zitiere Sebastian:
Habe irgendwo gelesen, dass das insgesamt ein paar hundert Euro kosten kann, wenn man verliert. Stimmt das denn?

Ja. es kann aber auch die OPM ein paar hundert Euro kosten, wenn sie verliert.

@ "Sebastian",
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich bei Ihnen um Herrn D. handelt. Damit hätte ich auch kein Problem, nur dann schreiben Sie bitte unter Ihrem echten Namen.
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0 #9 Schnippewippe 2010-08-24 00:29
Warum wird dieses Urteil nicht in der Pressemitteilun g genannt.
Anfechtung
OPM Media GmbH verliert Prozess am AG Alzey (AZ: 23 C 2/10). Die OPM Media GmbH hat keinen Anspruch auf 96,- Euro.

Da ist der "" Kunde "" zum Prozess erschienen !Somit gab es auch kein Versäumnisurtei l.

Der Kunde hat nicht anerkannt, die Kosten bei der Anmeldung gesehen zu haben. Also auch kein Anerkenntnisurt eil.

Das es nur ein Urteil gibt, liegt ja wohl daran , dass die " Kunden " nicht klagen.
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