| Gewerbeauskunft Zentrale verliert in Düsseldorf |
18.11.2011: AG Düsseldorf erlegt GWE die Kosten auf: Vertrag sittenwidrig, Formular zur Täuschung geeignet..
Zum Aktenzeichen 35 C 9172/11 hat das Amtsgericht Düsseldorf am 18.11.2011 beschlossen, der beklagten Gewerebauskunft Zentrale die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. (Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die GWE kann noch Beschwerde vor dem LG Düsseldorf erheben - ich bin gespannt).
Das Gericht erlegte nun durch Beschluss der GWE die Kosten auf und lieferte hierzu folgende Begründung: (Klick auf Bild für größere Version) "Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen" Damit hat die Abteilung 35 des AG Düsseldorf durch die Hintertür doch noch mit klaren Worten deutlich machen können, was sie von Verträgen unter Verwendung des bekannten Formulares hält: sittenwidrig, arglistig, nichtig. Der Hinweis auf die arglistige Täuschung läßt auch Betroffene aufatmen, die es versäumt haben, wegen des eigenen Irrtums anzufechten: die Arglistanfechtung kann im Gegensatz zur Irrtumsanfechtung noch innerhalb der Jahresfrist nach Entdeckung des Irrtums erfolgen, § 124 BGB. Bei sittenwidrigen Verträgen ist überhaupt keine Erklärung des Opfers mehr notwendig. Auf welchem Wege es der GWE hingegen zuvor gelungen war, das nicht berufungsfähige Urteil zum Aktenzeichen 40 C 8543/11 zu erlangen, ist mir umso mehr vollkommen unklar. Es ist jedenfalls nicht repräsentativ für das AG Düsseldorf.
→ Weitere Informationen, auch dazu, was man tun kann, finden Sie auf meiner Sonderseite zur Gewerbeauskunft-Zentrale. Diese Seite wird auch durch häufigere Updates aktueller gehalten.
Siehe auch Update http://www.kanzlei-thomas-meier.de/lg-duesseldorf-urteil-gegen-gwe-ergangen - erneute Niederlage der GWE vor dem OLG.
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