Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Abofallen

  
Mittwoch, den 24. August 2011 um 14:20 Uhr

24.August 2011: dem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den Zahn gefühlt

 

Abofallen sind auch staatlichen Stellen ein Dorn im Auge. Die Bundsregierung möchte nun endlich dagegen vorgehen und hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der schon seit Längerem als mysteriöse "Button-Löung" im Netzt herumgeistert und der heute im Kabinett beschlossen wurde. Das ist löblich. Zwar hat es mal wieder viel zu lange gedauert, aber nun liegt endlich ein tragfähiger Gesetzesentwurf vor, der übrigens unter Federführung des Bundesjustizministeriums zustande kam. Diesen Entwurf habe ich mir mal im Wortlaut betrachtet und komme zu dem Fazit: erstaunlich gut gelungen - aber ausbaufähig. Ich bin insgesamt positiv überrascht.

Zunächst aber einmal der wesentlichen Wortlaut der Änderungen. § 312g BGB soll danach zukünftig um folgende Absätze erweitert werden:

 

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.

 

Hierin finden sich einige wichtige Formulieren, wie ich sie bereits durch Fettdruck markiert habe. Das klingt auf den ersten Blick sehr gut. Andere Formulierungen aber sind noch nicht ganz durchdacht:

- Bei der Formulierung "Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche" sehe ich schon jetzt Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung, was denn alles eine Schaltfläche ist (). Vermutlich werden massenhaft Verbraucher mit der Behauptung belästigt, dass es sich gar nicht um eine "Schaltfläche" gehandelt habe und die Regelung deshalb nicht anwendbar sei. Oder es wird möglicherweise im Nachhinein behauptet, die Grafik sei einfach zu langsam geladen worden (wobei der Betreiber das Laden der Grafik künstlich verzögert hatte - solche Tricks sind nicht neu). Aus der Begründung des Entwurfs leiße sich bestimmt eine schöne Legaldefinition machen.

- Was zudem der Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" entspricht oder nicht entspricht, dürfte sicherlich auch noch den einen oder anderen Richter beschäftigen. Was genau die Erweiterung "oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung" überhaupt bewirken soll, ist mysteriös.In der Begründung des BMJ heißt es: "Bei eBay oder vergleichbaren  Internetauktionsplattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält." Nur um Ebay zu schonen, soll also Auslegungsspielraum anstelle klarer Worte stehen.  Diese Lex Ebay wird aber zu mehr Ärger führen als sie Nutzen brächte. Es könnte ja heißen "zahlungspflichtig bestellen oder zahlungspflichtig bieten".

- Eine Regelung zu Altverträgen fehlt. Nach wie vor werden Opfer von Abofallen mit Forderungen belästigt: für das zweite und dritte Vertragsjahr.

 

Natürlcih gibt es immer wieder Mißbrauchspotential. So könnten Betreiber von Abofallen einfach Daten fälschen - aber das wird ja heutzutage bisweilen auch schon praktiziert.

 

Im Netz wird vielfach Kritik geübt, dass ein Abmahnrisiko für seriöse Shops bestehe. Bei einem genauen Blick zeigt sich aber, dass die verlangten Informationen ohnehin üblicherweise unmittelbar vor einer Bestellung angezeigt werden. Diese Informationen sind nämlich:

- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

- die Mindestlaufzeit des Vertrags

- der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung

- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

- und natürlich der Button "zahlungspflichtig bestellen". ACHTUNG: auf fremdsprachigen Versionen der Internetseite darf danach dennoch nur der Deutsche Button angebracht werden ("mit nichts anderem"). Eine fremdsprachige Erklärung ist dann ggf. angebracht. Außerdem würde ich von Grafik-Buttons abraten.

Aber noch ist das Gesetz ja nicht verabschiedet.

Die Anpassungen an online-Shops sind daher insgesamt eher geringen Umfangs. Sicherlich besteht das Risiko einer Abmahnung wie bei jeder Gesetzesänderung. Als Shopbetreiber muss man sich aber sowieso generell in regelmäßigen Abständen über die aktuelle Rechtslage informieren und darüber, ob die Webseite noch dem aktuellen Stand entspricht. Auf Nummer sicher gehen Unternehmer mit der Website-Check-Flatrate von Rechtsanwalt Thomas Meier. Da werden sie automatisch rechtzeitig über Gesetzesänderungen und über die richtige Gestaltung des Shops informiert. Die telefonische Erstberatung zu Rechtsfragen ist gleich mit dabei.

 


Unterm Strich ist der Gesetzesentwurf jedenfalls besser als ich dachte. Da wurden schon viel schlechtere Gesetze verabschiedet.  Einfach klare Worte verwenden und schon ist das gut. Wenn der Gesetzgeber jetzt noch den Gedanken aus Absatz 4 auf Verträge überträgt, die durch unerlaubte Werbung entstanden sind, wären wir im Verbraucherschutz insgesamt einen großen Schritt weiter.

 

 

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