AG Frankfurt: Forderung der Content4U GmbH besteht nicht |
| Dienstag, den 29. März 2011 um 15:03 Uhr | |
29.3.2011: AG Frankfurt: kein Geld für Content4U wegen download-service.deDer Preishinweis ist eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Im Urteil des AG Frankfurt 29 C 2583/10 (85) vom 25.3.2011 kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Forderung der Content4U GmbH wegen eines Vertrages von download-service.de nicht zustande gekommen ist. Besonders pikante Ausführungen:
"Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für
den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der
mündlichen Verhandlung unklar."
Verlinken Sie diese Seite von Ihrer HomepageMit einem Link auf diese Seite helfen Sie, dass diese Seite besser gefunden wird. Um einen Link auf diese Seite zu erzeugen, kopieren Sie bitte folgenden HTML-Code in Ihre Homepage: Vorschau: |
|
| Aktualisiert ( Freitag, den 01. April 2011 um 15:23 Uhr ) |
Abofallen-Hotline von RA Meier zum Festnetztarif
stellen Sie Ihre Fragen einfach am Telefon (keine Rechtsberatung)
Es entstehen nur die üblichen Gebühren für ein Telefonat nach Berlin.
Mo-Fr. 9.00 - 11.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr (sonst auch per Email)

AG Frankfurt: Forderung der Content4U GmbH besteht nicht
Das ist eine Kommentar-Funktion, keine Email. Hier können Sie öffentlich über den Beitrag diskutieren. Ihr Beitrag wird hier veröffentlicht, und zwar mit Ihrem Namen. Es werden keine personenbezogenen Fragen beantwortet, dazu schicken Sie bitte eine Email. Ich könnte hier auch nicht antworten, weil Ihre Emailadresse nicht abgefragt wird.
Ich behalte mir von Zeit zu Zeit eine grobe inhaltliche Prüfung und Kürzungen vor, die werden dann gekennzeichnet. Links und Emailadressen werden abgeändert (Spamschutz).